Neuere Rechtsprechung

Das Buch ist hinsichtlich der in zahlreichen Fußnoten angesprochenen Rechtsprechung auf dem Stand von Anfang 2010; wir haben hier ein Rechtsgebiet mit weitgehend gefestiger Meinung - nur selten wird eine Revision zugelassen - und diese fast stets so entschieden, wie hier beschrieben.
Eher der Vollstädnigkeit halber folgen hier einige Ergänzungen und Entscheidungen der Folgezeit.
Sollten Sie weitere Hinweise auf wesentliche, im Buch oder hier nicht verzeichnete Urteile der Ebenen OLG oder BGH kennen, sind meine übrigen Leser und ich für Ihren Hinweis sehr dankbar.

Bitte dann ganz einfach eMail an mich.

Zu Seite 22 (Einladung zur Mitgliederversammlung von Vereinen per eMail):
Was die Schriftformerfordernis bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angeht, geht die Tendenz seit einigen Jahren in der Rechtsprechung dahin, dass Einladungen per eMail als zulässig und ausreichend angesehen werden (z.B. OLG Zweibücken Az. 3 W 149/12, OLG Hamm Az. 27 W 104/15, jeweils mit zahlreichen weiteren Verweisen).
Das waren allerdings zunächst meist Einzelfallentscheidungen, in denen immer auch spezifische Umstände berücksichtigt wurden, aber die Tendenz geht richtigerweise dahin, dass eMails als schriftliche Einladung im Sinne § 127 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB anzusehen sind, die auch ohne Unterschrift gültig sind.
Allerdings ist darauf zu achten, dass Mitglieder ohne eine dem Verein bekannte Mailadresse weiterhin schriftlich (per Brief oder Telefax) einzuladen sind. Das ist im Zweifel auch gerichtsfest zu protokollieren, um das Risiko zu vermeiden, dass die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung wegen mangelhafter Einladung unwirksam sind.
Generell ist es am besten, bereits in der Satzung die Form der Einladung zweifelsfrei zu verankern.

Zu Seite 85 (Reihenfolge der Abfrage der Stimmen) bestätigend der BGH in einer WEG-Sache:
Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluss nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, dass er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (so genannte Subtraktionsmethode).
Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.
(BGH V ZB 37/02)

Zu Seite 87 (Einsammeln der Stimmzettel/Schließen der Abstimmung) und Seite 112 (Wiederholung der Auszählung) bestätigend der BGH in einer WEG-Sache:
Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden. (BGH V ZR 254/112)

Seite 153/154 (Stichwahl)
Ein Fall aus der Praxis:
Manchmal schreibt die Satzung eine zweistufige Wahl vor: Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wird sie nicht erreicht, wird eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl durchgeführt; gewählt ist, wer dabei die meisten Stimmen erhält.
Wenn es nur einen Bewerber gibt und die Satzung hierfür keine Regelung vorsieht, muss man die Regelungslücke durch Auslegung bestimmen - wohl entsprechend § 32 BGB. Anstelle der Wahl gibt es dann eine Abstimmung mit Ja/Nein/Enthaltung. Gewählt ist der Bewerber wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Man sollte zur Vermeidung künftiger Auslegungsdiskussionen dann möglichst bald die Satzung entsprechend ergänzen (z.B. "Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist er gewählt, wenn er bei der Abstimmung über seine Wahl mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält."



Das Thema Elektronische Abstimmung/Wahl hat in den letzten Jahren erwartungsgemäß weiter an Bedeutung zugenommen. Einen guten allgemeinen Überblick bietet Wikipedia mit zahlreichen weiteren Quellen und speziell zum Thema Internetwahl. Grundlegende Festlegungen zu Vereinswahlen hat die Gesellschaft für Informatik formuliert.